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... Inkasso [lat.-italien.],
Einzug fälliger Forderungen. Von I. wird i. d. R. dann gesprochen, wenn die Einziehung
nicht vom Gläubiger selbst, sondern von einem Dritten
ausgeführt wird. Voraussetzung hierfür ist die Erteilung einer
I.vollmacht
oder die Abtretung der Forderung (Zession). Im Massenzahlungsverkehr haben sich die
verschiedenen Formen des Bankeinzugsverfahrens und die postal. I.verfahren
durchgesetzt.
(Mayers Großes Lexikon 1983)
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