Mahnverfahren
Sollten Sie in Ihrem Auftrag nichts Gegenteiliges vermerkt haben, wird dem Schuldner in einer außergerichtlichen Mahnung nochmals eine Zahlungsfrist von 14 Tagen gesetzt. So hat der Schuldner noch ein letztes Mal die Möglichkeit, relativ kostengünstig das Verfahren zu beenden. Sollte der Schuldner aufgrund dieser Mahnung Einwendungen erheben, so werden diese Ihnen zur Prüfung und eventuellen Stellungnahme übersandt. Während dieser Zeit versuchen wir eventuell noch fehlende Angaben des Schuldners
zu ermitteln.
Verstreicht diese letzte Frist des Schuldners ohne Zahlung, so hat es sich bewährt, dem Schuldner nochmals ganz massiv zu mahnen und ihn auf mögliche strafrechtliche Konsequenzen seines Handelns hinzuweisen. Viele „böswillige“ Schuldner reagieren erst auf diese „unfreundliche“ Mahnung. Erfolgt auch hierauf keine Reaktion, so schließt sich das gerichtliche Mahnverfahren an.
Legt der Schuldner gegen den Mahnbescheid Widerspruch ein, so geht das Mahnverfahren in das streitige gerichtliche Verfahren über. Im Gegensatz zu reinen Inkassofirmen vertreten wir Sie auf Wunsch auch in dem streitigen Gerichtsverfahren. Das bedeutet, wir benötigen keine Vertragsanwälte zu denen Sie keinerlei direkten Kontakt haben. Ihre Forderung bleibt immer in unserer Hand und wir sind immer Ihr alleiniger Ansprechpartner.
Im streitigen Gerichtsverfahren gelten nunmehr die normalen Gebührensätze der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung. Diese werden mit den vorherigen Mahnkosten verrechnet. Somit entstehen weder Ihnen noch dem Schuldner weitere Mehrkosten. Diese hätten im Ratenzahlungsvergleich zur Folge, dass der Schuldner zunächst hohe Zahlungen an das Inkassobüro leistet und Ihre Forderung vorerst nicht bedient werden.
Nähere Informationen über das Mahnverfahren und welche Möglichkeiten sich dem Schuldner eröffnen, finden Sie auf unserer ausführlichen Informationsseite
http://www.forderungseinziehung.de
Zwangsvollstreckung
Ist gegen den Schuldner ein Vollstreckungstitel ergangen, so schließt sich hiernach die Zwangsvollstreckung an. Diese erfolgt bei uns aber nicht nach einem festgelegten Schema.
Wir schauen uns individuell an, welche Zwangsvollstreckungsart am sinnvollsten erscheint. Da die Bearbeitung eines regulären Zwangsvollstreckungsauftrags durch einen Gerichtsvollzieher meist zwischen 3 und 6 Monaten dauert, ist beispielsweise eine Pfändung des Bankkontos oder des Lohnanspruches bei bekanntem Arbeitgeber viel versprechender.
Auf Wunsch können bei höheren Forderungen vorab auch detaillierte Wirtschafts- bzw. Bonitätsauskünfte eingeholt werden, um aussichtsreiche Zwangsvollstreckungsarten auswählen zu können. Dies erfolgt allerdings aufgrund der entstehenden Mehrkosten nur nach Absprache mit Ihnen.