Inkasso und Beitreibungsverfahren
Außergerichtliches Mahnverfahren
Sollten Sie in Ihrem Auftrag nichts Gegenteiliges vermerkt haben, wird dem Schuldner in einer außergerichtlichen Mahnung nochmals eine Zahlungsfrist von 10 Tagen gesetzt. So hat der Schuldner noch ein letztes Mal die Möglichkeit, relativ kostengünstig das Verfahren zu beenden. Sollte der Schuldner aufgrund dieser Mahnung Einwendungen erheben, so werden diese Ihnen zur Prüfung und eventuellen Stellungnahme übersandt. Während dieser Zeit versuchen wir eventuell noch fehlende Angaben des Schuldners zu ermitteln.
Gerichtliches Mahnverfahren
Das gerichtliche Mahnverfahren dient der Titulierung Ihrer Forderung. Dies bedeutet einerseits, dass die Forderung nach Titulierung erst nach 30 Jahren verjährt und anderseits, dass mit einem gerichtlichen Titel die Forderung zwangsweise durch Pfändung und Gerichtsvollzieher eingezogen werden kann.
Das gerichtliche Mahnverfahren ist eine schnelle und kostengünstige Möglichkeit einen Vollstreckungstitel zu erlangen, da es nur dann zu einer Gerichtsverhandlung kommt, wenn der Schuldner Einwendungen gegen die Forderung erhebt. Dies ist die absolute Ausnahme.
Da die Forderung von uns für das gerichtliche Verfahren nicht außer Haus gegeben wird, können wir auf alle Zahlungsvorschläge des Schuldners direkt eingehen.
Legt der Schuldner gegen den Mahnbescheid Widerspruch ein, so geht das Mahnverfahren in das streitige gerichtliche Verfahren über. Im Gegensatz zu reinen Inkassofirmen vertreten wir Sie auf Wunsch auch in dem streitigen Gerichtsverfahren. Das bedeutet, wir benötigen keine Vertragsanwälte zu denen Sie keinerlei direkten Kontakt haben. Ihre Forderung bleibt immer in unserer Hand und wir sind immer Ihr alleiniger Ansprechpartner.
Im streitigen Gerichtsverfahren gelten die normalen Gebührensätze der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung. Diese werden mit den vorherigen Mahnkosten verrechnet. Somit entstehen weder Ihnen noch dem Schuldner weitere Mehrkosten. Diese hätten im Ratenzahlungsvergleich zur Folge, dass der Schuldner zunächst hohe Zahlungen an das Inkassobüro leistet und Ihre Forderung vorerst nicht bedient werden.
Zwangsvollstreckung
Ist gegen den Schuldner ein Vollstreckungstitel ergangen, so schließt sich hiernach die Zwangsvollstreckung an. Diese erfolgt bei uns aber nicht nach einem festgelegten Schema.
Wir schauen uns individuell an, welche Zwangsvollstreckungsart am sinnvollsten erscheint. Da die Bearbeitung eines regulären Zwangsvollstreckungsauftrags durch einen Gerichtsvollzieher meist zwischen 3 und 6 Monaten dauert, ist beispielsweise eine Pfändung des Bankkontos oder des Lohnanspruches bei bekanntem Arbeitgeber viel versprechender.
Auf Wunsch können bei höheren Forderungen vorab auch detaillierte Wirtschafts- bzw. Bonitätsauskünfte eingeholt werden, um aussichtsreiche Zwangsvollstreckungsarten auswählen zu können. Dies erfolgt allerdings aufgrund der entstehenden Mehrkosten nur nach Absprache mit Ihnen.
War die Zwangsvollstreckung nicht erfolgreich, ist das Verfahren aber noch nicht beendet. Spätestens jetzt stellt sich die Frage, ob Sie nicht durch einen vorsätzlichen Betrug geschädigt wurden. Daher prüfen wir, ob unseres Erachtens nach ein Anfangsverdacht vorliegt und erstatten nach Absprache mit Ihnen ggf. eine Strafanzeige gegen den Schuldner. Vielfach werden Schuldner durch eine solche Anzeige aufgeweckt und erfüllen trotz geleisteten Offenbarungseides Ihre Forderung.
Eine hohen Beitreibungsquote kann nur durch eine konsequente Durchsetzung Ihrer Forderung erreicht werden. Es sind dabei die Leistungsfähigkeit des Schuldners ebenso wie psychologische Faktoren mit zu berücksichtigen. Es ist daher nicht in Ihrem Interesse innerhalb kürzester Zeit das Inkassoverfahren „durchzuprügeln“.
Ebenso nutzlos ist es, mit ständigen schriftlichen Mahnungen den Schuldner zu Zahlungen aufzufordern, ohne angedrohte Zwangsmaßnahmen tatsächlich in die Wege zu leiten.
Nehmen Sie Kontakt auf: » mailto:info@inkassoservice.org